Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Doppelbesteuerungsvermeidung (Abs. 2)
(2) Führen die Bestimmungen des Absatzes 1 zu einer Doppelbesteuerung, beraten die zuständigen Behörden nach Artikel 26 Absatz 3 gemeinsam darüber, ob die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
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Allgemeines. Die Immunisierung der innerstaatlichen Missbrauchsbekämpfungsvorschriften gegenüber den Abkommensregeln durch Art. 23 Abs. 1 erhöht das Risiko der Doppelbesteuerung. Verwirklicht sich dieses Risiko, sind die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. i) durch Art. 23 Abs. 2 verpflichtet, im Konsultationsverfahren (Art. 26 Abs. 3) über die Vermeidung dieser Doppelbesteuerung zu beraten. Über den normalen Anwendungsbereich des Konsultationsverfahrens hinaus (vgl. Art. 26 Rz. 66) werden durch Abs. 2 auch individuelle Steuerfälle Gegenstand dieses Verfahrens. Abs. 2 ist auf Doppelbesteuerungsfolgen beschränkt, die durch „Bestimmungen des Absatzes 1“ bewirkt werden, also auf „Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder SteuerhinterS. 24ziehung“. Fälle von Doppelbesteuerung, die auf sonstigen nationalen Treaty overrides beruhen, insb. § 50d Abs. 8 bis 15 EStG (vgl. dazu Rz. 18-23), fallen wegen des eindeutigen Wortsi...