Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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IV. Sonstiges Vermögen (Abs. 3)
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens ...
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Auffangregel. Art. 13 Abs. 3 (Art. 13 Abs. 5 OECD-MA) ist eine Auffangregel. Ihr unterfallen Gewinne aus der Veräußerung der nicht in den Abs. 1 und 2 genannten Vermögenswerte. Für Gewinne aus der Veräußerung dieser Vermögenswerte steht grds. dem Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht zu.
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Veräußerungsgewinne. Den fünf Absätzen des Art. 13 liegen sowohl ein einheitlicher Veräußerungs- als auch ein einheitlicher Gewinnbegriff zugrunde. Wegen des Inhalts der Begriffe vgl. Rz. 50 ff. und Rz. 54 ff.
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Regelungsumfang. Abs. 3 erfasst Gewinne aus solchem Vermögen, welches in den Absätzen 1 und 2 nicht genannt wird. Das in den Absätzen 1 und 2 nicht genannte Vermögen umfasst drei Kategorien, (1) zum einen im Drittstaat belegenes unbewegliches Vermögen, (2) zum anderen bewegliches Betriebsvermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung im Ansässigkeits- oder Drittstaat und (3) schließlich bewegliches Privatvermögen.
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(1) Unbewegliches Vermögen. Abs. 3 unterfällt in einem Drittstaat belegenes unbewegliches Vermögen. In einem Vertragsstaa...