Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Vergleich mit OECD-Musterabkommen
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Wörtliche Übereinstimmung mit Art. 9 OECD-MA 1963. Gegenüber dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA 1977/1999/2000/2003/2005/2008/2010/2017 bestehen nur geringfügige, sachlich unbedeutende Abweichungen. Eine Gegenberichtigungsklausel, wie sie Art. 9 Abs. 2 OECD-MA vorsieht, haben die Vertragsstaaten nicht vereinbart. Wie sich aus Rz. 14 der Niederschrift vom (vgl. Textteil 2.3) ergibt, waren die Delegationen beider Staaten der Auffassung, dass sich nur von Fall zu Fall im Rahmen eines Verständigungsverfahrens beurteilen lasse, ob bei der Berichtigung der Gewinne eines Unternehmens in einem Vertragsstaat der andere Staat eine spiegelbildliche Berichtigung durchführen muss. Dementsprechend hat die Schweiz bei der Verabschiedung des Musterabkommens 1977 einen Vorbehalt zu Art. 9 Abs. 2 OECD-MA 1977 geltend gemacht, der allerdings mit der Revision des OECD-MA 2003 zurückgezogen wurde. Deutschland hat seinen ursprünglichen Vorbehalt im Rahmen der Revision des OECD-MA im Jahr 1992 aufgegeben, diesen allerdings mit der Revision des OECD-MA 2008 erneuert. Dass Art. 9 DE-VG dem Art. 9 OECD-MA entspricht und damit auch eine k...