Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
b) Einzelausgestaltung
755
Unterschiedliche kantonale Regelungen. Im Einzelnen sei zur Besteuerungsart noch Folgendes bemerkt:
In vielen Kantonen erfolgt eine durchgehende Besteuerung der Grundstückgewinne mit einer Sondersteuer. Es handelt sich dabei um eine ausschließliche Steuer. Dies bedeutet, dass die Gewinne unabhängig davon, ob sie im Privatvermögen oder im Geschäftsvermögen anfallen, grundsätzlich nur von dieser Steuer erfasst werden und demnach keiner weiteren Steuer unterliegen. Es ist allerdings S. 95darauf hinzuweisen, dass solche Kantone für bestimmte Gewinne zum Teil auch die Einkommenssteuer erheben.
756
Mehrheitlich Sondersteuer oder Einkommensteuer. Die Mehrheit der Kantone unterwirft Grundstückgewinne jedoch entweder einer Sondersteuer oder der Einkommenssteuer: Auf Grundstückgewinne des Privatvermögens wird die Sondersteuer und auf solche des Geschäftsvermögens die Einkommenssteuer oder Gewinnsteuer erhoben. Auch der Bund erhebt die Einkommenssteuer bzw. die Gewinnsteuer für Grundstückgewinne des Geschäftsvermögens. Diese grundsätzliche Zuweisung wird allerdings durchsetzt von einer Vielzahl von Sonderbestimmungen, die von Kanton zu Kanton variieren.
757
Gewerbsmäß...