Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.2.1 Grundsatz, einzelne Mitwirkungspflichten
Ein Beteiligter ist gemäß § 90 Abs. 1 AO zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Dazu sind die steuerlich relevanten Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen.
Es bestehen besonders geregelte, gesetzliche Mitwirkungspflichten, z. B. die Pflicht
Auskünfte zu erteilen (§ 93 AO),
wahrheitsgemäße Steuererklärungen - unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes - abzugeben (§ 149 AO) und Steuererklärungen erforderlichenfalls zu berichtigen (§ 153 AO),
die Gründung von Betriebsstätten im Ausland, die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften und die Beteiligung an Körperschaften dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 138 AO und , BStBl. I 2003, 260),
erforderliche Bücher und Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu erstellen (§ 140 ff. AO) und geordnet aufzubewahren (§ 147 AO),
Treuhänderschaften nachzuweisen (§ 159 AO),
die Empfänger von Ausgaben zu benennen (§ 160 AO),
bei einer Außenprüfung Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderliche Erläuterungen zu geben sowie Unterstützung beim Datenzugriff i.S. des § 147 Abs. 6 AO (Tz. 3.4.3) zu ...