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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

3.2.1 Grundsatz, einzelne Mitwirkungspflichten

Ein Beteiligter ist gemäß § 90 Abs. 1 AO zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Dazu sind die steuerlich relevanten Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen.

Es bestehen besonders geregelte, gesetzliche Mitwirkungspflichten, z. B. die Pflicht

  • Auskünfte zu erteilen (§ 93 AO),

  • wahrheitsgemäße Steuererklärungen - unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes - abzugeben (§ 149 AO) und Steuererklärungen erforderlichenfalls zu berichtigen (§ 153 AO),

  • die Gründung von Betriebsstätten im Ausland, die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften und die Beteiligung an Körperschaften dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 138 AO und , BStBl. I 2003, 260),

  • erforderliche Bücher und Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu erstellen (§ 140 ff. AO) und geordnet aufzubewahren (§ 147 AO),

  • Beweismittel zu benennen und vorzulegen (§§ 97-100 AO),

  • Treuhänderschaften nachzuweisen (§ 159 AO),

  • die Empfänger von Ausgaben zu benennen (§ 160 AO),

  • bei einer Außenprüfung Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderliche Erläuterungen zu geben sowie Unterstützung beim Datenzugriff i.S. des § 147 Abs. 6 AO (Tz. 3.4.3) zu ...

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