Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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7. Einschränkung des Art. 25 Abs. 2 Satz 2
... Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
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Natürliche Personen mit ausländischer Betriebsstätte. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 gilt für natürliche Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte haben. Hierdurch wird klargestellt, dass rein personenbezogene Besteuerungsmerkmale (Personenstand, Kinderzahl) dazu führen dürfen, dass der inländische Betrieb eines beschränkt Steuerpflichtigen im Ergebnis mit einer höheren inländischen Steuer belastet wird als der inländische Betrieb eines unbeschränkt Steuerpflichtigen. Die Aufzählung der Vergünstigungen in Abs. 2 Satz 2 ist insofern nicht abschließend. Außerhalb des Diskriminierungsverbots liegen sämtliche Besteuerungsfolgen, die der persönlichen Sphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, also solche, die insbesondere die persönliche Leistungsfähigkeit des St...