Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Mischbetrieb
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Begriff. Mit Mischbetrieben sind Unternehmen gemeint, die neben dem Betrieb von Seeschiffen und/oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr mindestens eine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben, die nicht - auch nicht als Hilfs- oder Nebentätigkeit (s. hierzu Rz. 25 ff.) - von Art. 8 umfasst ist.
Art. 8 verwendet, wie sein Pendant im OECD-MA, nicht den Begriff „Unternehmen“, sondern stellt auf den „Betrieb“ von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie auf den „Betrieb“ von Schiffen ab, die der Binnenschifffahrt dienen. Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung auch für Mischbetriebe gilt, soweit sie entsprechende Gewinne erzielen. Ob die Tätigkeit der Betriebsstätte selbst den genuinen Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr umfasst oder ob sie entsprechende Nebengeschäfte (vgl. Rz. 25 ff.) für das Stammhaus erbringt, ist für die abkommensrechtliche Einordnung der Gewinne unmaßgeblich. Entscheidend für die Anwendung des Art. 8 ist im Hinblick auf die Tätigkeit einer Betriebsstätte, dass diese entweder im Verbund mit dem Stammunternehmen und ggf. etwaigen weiteren Betriebsstätten oder selbständ...