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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

2. Unabhängiger Vertreter

„... weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, ...“

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Unabhängiger Vertreter als Oberbegriff. Zentrales Merkmal des Abs. 5 ist die Unabhängigkeit des Vertreters. Da sich abhängige und unabhängige Vertreter ausschließen, ist es methodisch grds. unerheblich, ob man die Abhängigkeit positiv begründet oder die Unabhängigkeit negativ abgrenzt. Die Tätigkeit der beispielhaft als unabhängige Vertreter genannten Makler und Kommissionäre kann hierbei zur allgemeinen Auslegung einer „unabhängigen“ Vertretertätigkeit herangezogen werden. Grds. sind der Handelsvertreter (§ 84 HGB) bzw. Agent (§ 418a OR) sowie S. 82der Versicherungs- bzw. Bausparkassenvertreter (§ 92 HGB) „andere unabhängige Vertreter“, auch wenn sie Abschlussvertreter sind.

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Makler und Kommissionäre. Nach seinem Wortlaut versteht Abs. 5 Makler und Kommissionäre als typische Beispiele eines unabhängigen Vertreters. Die Begriffe des Maklers (§ 93 HGB; Art. 412 OR) und des Kommissionärs (§ 383 HGB, Art. 425 OR) sind nach deutschem und schweizerischem Verständnis gleich zu behandeln. Sie zeichnen sich grds. durch ihr selbstän...

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