Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Unabhängiger Vertreter
„... weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, ...“
106
Unabhängiger Vertreter als Oberbegriff. Zentrales Merkmal des Abs. 5 ist die Unabhängigkeit des Vertreters. Da sich abhängige und unabhängige Vertreter ausschließen, ist es methodisch grds. unerheblich, ob man die Abhängigkeit positiv begründet oder die Unabhängigkeit negativ abgrenzt. Die Tätigkeit der beispielhaft als unabhängige Vertreter genannten Makler und Kommissionäre kann hierbei zur allgemeinen Auslegung einer „unabhängigen“ Vertretertätigkeit herangezogen werden. Grds. sind der Handelsvertreter (§ 84 HGB) bzw. Agent (§ 418a OR) sowie S. 82der Versicherungs- bzw. Bausparkassenvertreter (§ 92 HGB) „andere unabhängige Vertreter“, auch wenn sie Abschlussvertreter sind.
107
Makler und Kommissionäre. Nach seinem Wortlaut versteht Abs. 5 Makler und Kommissionäre als typische Beispiele eines unabhängigen Vertreters. Die Begriffe des Maklers (§ 93 HGB; Art. 412 OR) und des Kommissionärs (§ 383 HGB, Art. 425 OR) sind nach deutschem und schweizerischem Verständnis gleich zu behandeln. Sie zeichnen sich grds. durch ihr selbstän...