Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Deutsche Arbeitgeber
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Schweizerische Arbeitnehmer, die die Grenzgängereigenschaft i.S. des Artikels 15a Absatz 2 DBA erfüllen (vgl. Rz. 01 ff.), sind im Regelfall beschränkt einkommensteuerpflichtig. Abweichend von § 39d EStG bedingen die zwischenstaatlichen Vereinbarungen hier S. 103ein eigenständiges Lohnsteuerabzugsverfahren (Art. 3 des Zustimmungsgesetzes vom , BStBl. I S. 927). Der abweichende Lohnsteuerabzug gilt auch dann, wenn der schweizerische Grenzgänger ausnahmsweise (erweitert) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, weil eine Doppelansässigkeit vorliegt und Artikel 4 Absatz 3 DBA nicht anzuwenden ist oder unter den übrigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 EStG der Arbeitslohn aus einer deutschen öffentlichen Kasse bezogen wird (vgl. Rz. 43).