Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Allgemeiner Inhalt
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Grundsatz. Nach allg. M. gehen die Regeln des WÜD und des WÜK sowie sonstiger bilateraler Abk. den Regelungen des DBA vor, sofern die Vertragsstaaten dem WÜD und dem WÜK beigetreten sind. Das trifft für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft zu. Die sich aus den allgemeinen völkerrechtlichen Regelungen ergebenden Rechte beschränken sich auf den Zeitraum, in dem eine Zugehörigkeit zum privilegierten Personenkreis einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung besteht, oder auf die Dauer der dienstlichen Tätigkeit. Hiervon ausgehend kommt dem Abk. für die unter Art. 2 fallenden Steuern nur nachrangige Bedeutung zu, es sei denn, es enthält im Vergleich zu den anderen Abkommen günstigere Regelungen. Es erlangt ferner Bedeutung für die Diplomaten, deren Entsendestaat dem WÜD bzw. WÜK nicht beitreten ist.
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Regelungen über die Besteuerung der diplomatischen Vertreter und ihrer Angehörigen sind unbeschadet der allgemeinen völkerrechtlichen Bestimmungen nicht entbehrlich, weil sich diese nur auf die Besteuerung im Empfangsstaat beziehen, während sie die Besteuerung im Entsendestaat nicht regeln. Die völkerrechtliche...