Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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III. Diplomatische und konsularische Vorrechte (Abs. 1)
Dieses Abkommen berührt nicht ...
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Rangfolge. Art. 29 Abs. 1 ordnet den Vorbehalt anderer völkervertraglicher oder völkergewohnheitsrechtlicher Regeln gegenüber den Vorschriften des Abk. und damit dessen Nachrang an. Dadurch stellen sich die unter diese Regelungen fallenden Personen nicht schlechter, als sie sich aufgrund der allgemeinen völkerrechtlichen „fiskalischen Immunität“ stünden.
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Begünstigter Personenkreis. Hierzu rechnen, auch wenn dies keine praktischen steuerlichen Konsequenzen haben dürfte, neben den diplomatischen und konsularischen Bediensteten u.a.
Staatsoberhäupter;
Sonderbotschafter, denen durch Einzelabsprache zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat über eine (begrenzte politische) Aufgabe Immunität im Umfang derjenigen der Mitglieder der ständigen Missionen verliehen wird;
Diplomaten und ihre Familien auf der Durchreise.
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Andere Personen. Das Abk. hindert eine Steuerbefreiung sonstiger Personen analog den Regeln über die diplomatischen Vorrechte nicht. Gleiches gilt für Steuerbefreiungen des im Empfangsstaat bezogenen nichtdienstlichen Einkommens eines Diplomaten oder der Dienstbezüge von Ortskräfte...