Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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8. Vermögensbesteuerung
600
Kapitalsteuererhebung. Im Unterschied zum Bund erheben die Kantone weiterhin eine Kapitalsteuer.
601
Eigenkapital. Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital (Art. 29 Abs. 1 StHG). Nach Art. 29 Abs. 2 Buchst. a StHG besteht das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem eingezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus unversteuerten Gewinnen gebildeten stillen Reserven. Steuerbar ist mindestens das eingezahlte Grund- oder Stammkapital.
S. 69
602
Verdecktes Eigenkapital. In Art. 29a StHG ist festgelegt, dass das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften um den Teil des Fremdkapitals zu erhöhen ist, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
603
Reinvermögen. Steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen ist das Reinvermögen (Art. 29 Abs. 2 Buchst. c StHG). Das Reinvermögen bemisst sich nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen (Art. 13 und 14 StHG).
604
Proportionaler Tarif. Die Gesetze der meisten Kantone enthalten einen proportionalen Tarif. Es gibt daneben jedoch auch Kantone mit proportionalem Zweistufentarif. Das StHG s...