Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Vergütungen, die nicht für eine Tätigkeit gezahlt werden
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Altersteilzeit nach dem Blockmodell/Zeitwertguthaben. Bei den Beträgen, die der Arbeitnehmer während der sog. Freistellungsphase erhält, handelt es sich um nachträglich gezahlten Arbeitslohn , der — soweit die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wurde — im Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung freizustellen ist. Dasselbe gilt für die Auszahlung eines auf einem Arbeitszeitkonto erfassten Zeitwertguthabens, das — bevor es zur Freistellungsphase kommt — bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlt wird. Anders verhält es sich jedoch mit dem sog. Aufstockungsbetrag, der nicht für die frühere Tätigkeit gezahlt wird, sondern S. 41für die Bereitschaft des Arbeitnehmers, eine Altersteilzeitvereinbarung einzugehen. Das Besteuerungsrecht steht insoweit ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu.
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Wettbewerbsverbote. Eine Entschädigung, die dem Arbeitnehmer für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots gezahlt wird, zählt nach der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der deutschen und der schweizerischen Verwaltungsauffassung zu den Vergütungen aus unselbständiger Tätigkeit i.S.v. Art. 15. Für ...