Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1.5 Bewilligungsbefugnis im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr
Nach Nr. 5 Buchstabe c) der Vereinbarung vom zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten - Zuständigkeitsvereinbarung 2004 - ist grundsätzlich die Bundesregierung für die Bewilligung der Rechtshilfe wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben (Steuern) zuständig. Die Landesregierungen sind daher für die Rechtshilfe nur zuständig, wenn
a) es sich um ein Ersuchen von einem oder an einen EU-MS handelt,
b) Gefahr in Verzug ist,
c) aufgrund einer vertraglichen Pflicht eine Zustellung erfolgen soll oder
d) es sich um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit denjenigen Staaten, die das 1. ZP-EuRhÜbk ratifiziert haben, oder der Schweiz handelt.
S. 1052Über die Erledigung und Stellung von Ersuchen ohne völkerrechtliche Vereinbarung entscheidet das Bundesministerium der Justiz (BMJ) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit (sog. Bewilligungsverfahren). Das BMF hat seine Bewilligungsbefugnis gem. § 74 Abs. 1 Satz ...