Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit DBA 1931/59, OECD-MA 1966 und ESt DBA
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Vergleich mit DBA 1931/59. Bereits das DBA 1931/59 enthielt in seinem Art. 13 Abs. 1 eine Regelung zum Verständigungsverfahren im eigentlichen Sinn, Art. 13 Abs. 2 eine solche zur Verständigung der Staaten „in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung“ sowie „zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind“. Da das Abkommen auch Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern enthielt (Art. 9-12 DBA 1931/59) galt Art. 13 DBA 1931/59 auch insoweit. Wie der Gegenschluss aus Art. 9 Abs. 2 DBA 1931/59 ergibt, war eine „Verständigung“ der Staaten gem. Art. 13 Abs. 2 DBA 1931/59 auch in Bezug auf die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen eröffnet. Art. 13 DBA 1931/59 ist mit Inkrafttreten des aktuellen ESt DBA außer Kraft getreten (vgl. ESt Art. 30 Abs. 1).
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Vergleich mit OECD-MA 1966. Erb. Art. 12 stimmt mit Art. 12 OECD-MA 1966 überein, wobei auch hier Abs. 3 Satz 3 eine Ausnahme macht, was im OECD-MA keine Entsprechung findet.
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Vergleich mit ESt DBA. Erb. Art. 12 entspricht E...