Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Vermögenssteuer
1. Mitarbeiteraktien
1 Mitarbeiteraktien unterliegen zum Verkehrs- bzw. zum Formelwert der Vermögenssteuer. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien kann entsprechend der verbleibenden Sperrfrist auf dem Verkehrs- bzw. Formelwert ein Einschlag gemäss Diskontierungstabelle (Ziff. B. III.) vorgenommen werden. Angebrochene Sperrfristjahre können pro rata temporis berücksichtigt werden. Die entsprechende Reduktion wird jedoch nicht von Amtes wegen gewährt.
2 Mitarbeiteraktien, die mit einer unbefristeten Rückgabeverpflichtung behaftet sind, werden steuerlich gleich behandelt, wie wenn es sich um Mitarbeiteraktien mit einer Sperrfrist von 10 Jahren handeln würde, d.h. nach Ablauf einer Haltefrist von mehr als 10 Jahren wird kein Diskont mehr gewährt.
2. Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien
Anwartschaften auf den Erwerb von Mitarbeiteraktien unterliegen der Vermögenssteuer nicht, da sie keine definitiv erworbenen Vermögenswerte darstellen.