Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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a) Steuererhebungsverpflichtung
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Nach Art. 2 StHG erheben die Kantone
eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,
eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen,
eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen und
eine Grundstückgewinnsteuer.
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Quellensteuer. Bei der Quellensteuer handelt es sich zum einen um die der ausländischen Arbeitnehmer einschließlich derjenigen, die zwar in der Schweiz wohnen, jedoch eine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung („C-Bewilligung“) nicht besitzen. Zum anderen sollen auch bestimmte Einkünfte aus schweizerischen Quellen von weiteren im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen - Künstler, Sportler, Verwaltungsräte usw. - steuerlich erfasst werden können (s. auch Rz. 930 ff.).
78-80
Einstweilen frei.