Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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a) Allgemeines
930
Abzug durch Schuldner der Leistung. Im Vierten Teil des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sind die Quellensteuern für natürliche und juristische Personen geregelt. Unterliegen Einkünfte einer Quellensteuer, so ersetzt die Quellenbesteuerung grundsätzlich die Besteuerung im sog. „ordentlichen Verfahren“. Als Steuererhebung an der Quelle wird ein Verfahren bezeichnet, bei dem der Schuldner einer Leistung, die für den Empfänger steuerpflichtige Einkünfte darstellt, die geschuldete Steuer direkt abzieht und der Steuerbehörde überweist.
931
Anwendungsfall beschränkt und gewisse unbeschränkt Steuerpflichtige. Der Vierte Teil des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ist in zwei Titel aufgegliedert, von denen der erste die „Natürlichen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz“ und der zweite „Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz“ zum Gegenstand haben.
932
Begrenzte Anwendung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen. Hiernach wird beim Quellensteuerabzug im Ansatzpunkt unterschieden zwischen Personen, die unbeschränkt, und solchen, die beschränkt steuerpflichtig si...