Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Grundsatz
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Aufgrund ausdrücklicher Regelung in Erb. Art. 9 Abs. 5 sind Vermächtnisse wie Schulden bei demjenigen Steuerpflichtigen zu behandeln, der zu ihrer Erfüllung verpflichtet ist. Nach deutschem Recht sind Vermächtnisse und Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähig. Gleiches gilt für Abfindungen, die wegen des Verzichts auf das Vermächtnis oder für dessen Ausschlagung vom Erben gezahlt werden. Dagegen kommt ein Schuldenabzug nicht in Betracht, wenn das Vermächtnis (ohne Gegenleistung des Erben) wirksam ausgeschlagen wird.