Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Vergleich mit deutscher Verhandlungsgrundlage
3.1
Vergleich mit Art. 22 DE-VG. Art. 24 unterscheidet sich auch in verschiedenen Punkten von Art. 22 der am veröffentlichten und am geringfügig geänderten „Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen“ (DE-VG). Im Wesentlichen sind folgende Unterschiede zu beobachten: Art. 22 spiegelt die o.g. (Rz. 4) jüngere deutsche Abkommenspraxis wieder, die zunehmend von einem Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung abweicht, indem eine allgemeine Subject-to-Tax-Klausel sowie verschiedene spezielle Switch-Over-Klauseln zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen oder doppelten Nichtbesteuerungen in die Verhandlungsgrundlage aufgenommen wurden. Eine dem Art. 22 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) DE-VG entsprechende Subject-to-Tax-Klausel kennt Art. 24 zwar nicht, jedoch erhält Art. 24 durch das Änderungsprotokoll v. in seinem Abs. 4 n.F. eine neue Switch-Over-Klausel nach dem Vorbild des Art. 23A Abs. 4 OECD-MA, die aber im Wortlaut in einigen Punkten von der Switch-Over-Klausel i.S.v. Art. 22 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) DE-VG abweicht. Die Formulierung der Aktivitätsklausel in Art. 22 Abs. 1 Nr...