Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Wohnsitz i.S.d. Abkommens (Abs. 1)
„(1) Einen Wohnsitz im Sinne des Abkommens hatte der Erblasser ...“
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Abkommensrechtlicher Wohnsitz. Erb. Art. 4 Abs. 1 legt die Bedeutung des Begriffs „Wohnsitz“ für den Bereich des Abkommens fest. Es handelt sich um einen steuerlichen Wohnsitzbegriff, der z.B. vom melderechtlichen zu unterscheiden ist. Die Definition bezieht sich ihrerseits auf die Begriffsbestimmungen im jeweils innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten. Die Definitionen sind damit ineinander verschachtelt.
Abb. 1: Steuerlicher Wohnsitz i.S.d. Erb. DBA
Wie in Erb. Art. 1 ist in Erb. Art. 4 nur der Wohnsitz des Erblassers von Belang; gleichgültig ist, wo die Erben ihren Wohnsitz haben.
„a) in der Bundesrepublik Deutschland, wenn er Inländer im Sinne des Erbschaftsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland war; ...“
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Wohnsitz in Deutschland. Von einem Wohnsitz des Erblassers in der Bundesrepublik Deutschland kann für das Abkommen ausgegangen werden, wenn der Erblasser i.S.d. Erbschaftsteuerrechts Inländer war. Wer als natürliche Person Inländer ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a-c, Abs. 2 ErbStG. Die Vorschriften lauten:
S. 7§ 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ErbStG
„Als Inländer g...