Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Betriebsstätte im Quellenstaat
„..., wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat ...“
79.2
Überblick. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 knüpft systematisch an Abs. 1 an und baut auf der dort abgebildeten Situation auf, in der ein in einem Vertragsstaat ansässiger Zinsempfänger (vgl. Rz. 80) im anderen Vertragsstaat, der zugleich Quellenstaat der Zinsen ist (vgl. Rz. 82), eine Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 unterhält (vgl. Rz. 83 ff.).
80
Ansässigkeit des Zinsempfängers in einem Vertragsstaat. Der Zinsempfänger muss gem. Art. 4 im abkommensrechtlichen Sinne in einem Vertragsstaat ansässig sein, der nicht zugleich der Vertragsstaat ist, aus dem die Zinsen stammen (Quellenstaat). Ist der Zinsempfänger im Quellenstaat der Zinsen ansässig, ist Art. 11 Abs. 1 schon nicht anwendbar (s. Rz. 34), was dann auch für den Betriebsstättenvorbehalt des Art. 11 Abs. 3 gilt. Abs. 3 knüpft nämlich an Abs. 1 an und schließt dessen Anwendung aus, was gedanklich eine grds. tatbestandliche Anwendbarkeit des Abs. 1 voraussetzt. Dies bestätigt die Binnensystematik des Abs. 3, da der „andere“ Vertragsstaat, aus dem die Zins...