Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Bedeutung der Zuteilungsregel
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Die Zuteilungsregel in Erb. Art. 5 Abs. 1 folgt dem in Doppelbesteuerungsabkommen allgemein anzutreffenden Grundsatz, dass der Belegenheitsstaat unbewegliches Vermögen besteuern darf. Wie die Doppelbesteuerung im Einzelnen vermieden wird, lässt sich nicht allein aus der Zuteilungsregel ableiten, sondern erst im Zusammenhang mit Erb. Art. 10 feststellen.
Die Formulierung „kann“ schränkt das Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens des Erblassers nicht ein. Sie trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass der bloße Wohnsitzstaat des Erblassers nicht gänzlich von der Besteuerung ausgenommen ist. So wird, wie bereits erwähnt, die Doppelbesteuerung nur mit Hilfe der Anrechnungsmethode (unter Progressionsvorbehalt) vermieden, wenn ein deutscher Erblasser seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte und in der Schweiz unbewegliches Vermögen besaß. Dem Belegenheitsstaat kommt in jedem Fall bei unbeweglichem Vermögen das vorrangige Besteuerungsrecht zu.
Die Zuteilungsregel stellt gleichzeitig klar, dass unbewegliches Vermögen im Wohnsitzstaat dort besteuert wird.