Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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5. Insb.: Personengesellschaften und Gesellschafterdarlehen (Sondervergütungen)
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Allgemeines. Besondere Schwierigkeiten entstehen regelmäßig bei der Vereinnahmung von Zinsen aufgrund eines durch einen Gesellschafter (Mitunternehmer) „seiner“ Personengesellschaft gewährten (Gesellschafter-)Darlehens. Die Personengesellschaft ist nach innerstaatlichem Steuerrecht selbst nicht einkommensteuerpflichtig (s. aber zur deutschen Körperschaftsteueroption Rz. 32.2), ihr Gewinn wird anteilig ihren Mitunternehmern zugerechnet und unterliegt bei diesen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Beide Vertragsstaaten behandeln die Personengesellschaft insoweit „transparent“. Personengesellschaften sind selbst nicht „Person“ im abkommensrechtlichen Sinne (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d; Rz. 32.1). Auf Abkommensebene bereiten vor allem die Besonderheiten des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts, namentlich die rein vermögensverwaltenden gewerblich geprägS. 65ten Personengesellschaften i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (vgl. Rz. 91) und die Behandlung von Zinsen als Sondervergütungen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. Rz. 92 f.), besondere Anwendungsschwierigkeiten.
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Vermögensverwaltende gewerblich geprägte Personengesellschaften. Nach deutsch...