Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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5. Besonderheit: das geplante Steuerabkommen Deutschland - Schweiz vom in der Fassung des Änderungsprotokolls vom
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Anonyme Abzugsbesteuerung. Bei der im neuen Steuerabkommen geplanten anonymen Abzugsbesteuerung von Einkünften natürlicher Personen mit Wohnsitz in Deutschland aus Kapitalvermögen durch die Schweizer Zahlstellen handelt es sich systematisch nicht um eine Quellensteuer i.S.d. DBA, da dem Steuerabzug gem. Art. 18 Abs. 4 und 5 abgeltende Wirkung zukommt und da die Steuern zwar an der schweizerischen Quelle erhoben werden, jedoch nicht für Rechnung der Schweiz. Teil 3 des Abkommens regelt die Erhebung einer Abzugssteuer durch Schweizer Zahlstellen auf Zinserträge, Dividenden, Kapitalerträge aus strukturierten Finanzinstrumenten, Fonds u.Ä., Veräußerungsgewinne sowie auf Surrogate der genannten Einkünfte (Art. 18 des Abkommens), deren Gläubiger eine in DeutschS. 15land ansässige natürliche Person ist. Dies gilt auch insbesondere dann, wenn die natürliche Person diese als nutzugsberechtigte Person von Vermögenswerten erzielt, die formell durch bestimmte Sitzgesellschaften oder sog. Lebensversicherungsmäntel vereinnahmt werden. Die Besonderhe...