Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Ratifikation (Abs. 1)
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Nach Erb. Art. 17 Abs. 1 muss das Abkommen ratifiziert werden, um in Kraft treten zu können. Das bedeutet, dass die gesetzgebenden Körperschaften der Vertragsstaaten dem Abkommen zustimmen müssen und dieses, soweit es die Rechte und Pflichten der Staatsbürger betrifft, in innerstaatliches Recht umgesetzt werden muss. Das Abkommen gilt daher nicht automatisch in den Vertragsstaaten, sondern erst nach der Transformation des Abkommens.
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Abkommen entsprechend Art. 59 Abs. 2 GG durch Gesetz ratifiziert worden. Es trägt die Bezeichnung „Gesetz zu dem Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern“ vom . Nachdem die Bundesregierung dieses Gesetz als Entwurf vorgelegt hatte, hat der S. 3Bundestag es mit Zustimmung des Bundesrats am beschlossen. Mit diesem Gesetz, das am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten ist, hat der Bundestag dem DBA 78 zugestimmt. Nach der überwiegend zu Art. 59 Abs. 2 GG vertretenen Ansicht hat damit gleichzeitig e...