Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Vergleich mit DBA 1931/59
2
Vergleich mit DBA 31/59. Das DBA 31/59 teilte (entsprechend der historisch älteren kontinentaleuropäischen Tradition) die vom Abkommen erfassten Steuergüter jeweils abschließend einem der beiden Vertragsstaaten als Ansässigkeits- oder Quellenstaat zur ausschließlichen Besteuerung zu, d.h. der jeweils andere Vertragsstaat hatte die fraglichen Einkünfte steuerfrei zu stellen. Nach dem DBA 1971 wird die Doppelbesteuerung nun grundsätzlich durch den jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen nach Maßgabe des Art. 24 durch die Freistellungs- oder die (historisch aus dem angelsächsischen Rechtskreis stammende) Anrechnungsmethode vermieden, soweit nicht ausnahmsweise die Art. 6 bis 22 selbst als sog. Verteilungsnormen mit abschließender Rechtsfolge (dazu Rz. 12) das Steuergut einem der Vertragsstaaten zuweisen. Für in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige blieb es ggü. der Vorgängerregelung im methodischen Ergebnis im Wesentlichen bei dem bisherigen Regelungsregime i.S.d. DBA 31/59, da die Schweiz gemäß Art. 24 Abs. 2 Nr. 1 - mit Ausnahme von Dividendeneinkünften - auf eine Besteuerung verzichtet, wenn Deutschland nach den Vertei...