Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.2 Sachlicher Geltungsbereich
3.2.1 Liegt ein Schriftstück vor, für das die direkte Postzustellung zulässig ist?
Sofern kein genereller Vorbehalt gegen die direkte Postzustellung besteht, ist weiter zu prüfen, ob das Amtshilfeübereinkommen auf das konkrete Schriftstück anwendbar ist. Grundsätzlich fallen alle amtlichen Schriftstücke, insbesondere solche im Rahmen des Veranlagungs- und Erhebungs- als auch eines allfälligen Verwaltungsstraf- bzw. Rechtsmittelverfahrens in den sachlichen Geltungsbereich des Amtshilfeübereinkommens. Unter Schriftstücken, die unter das Veranlagungs- und Erhebungsverfahren fallen, sind insbesondere auch gewöhnliche Steuerrechnungen zu verstehen (bspw. Raten- oder Verzugszinsrechnungen, Schlussabrechnungen). Aufgrund eines entsprechenden Vorbehalts der Schweiz gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b MAC sind allerdings amtliche Schriftstücke betreffend die Vollstreckung von Steuerforderungen (bspw. Zahlungsbefehle, Fortsetzungsbegehren, Pfändungsankündigungen und Verwertungsbegehren) und Geldbussen ausgeschlossen. Die direkte Postzustellung von solchen Schriftstücken ist damit für Steuern jeder Art unzulässig.