Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1.2.6 Verhältnis der Regelungen zueinander
Nach § 1 Abs. 3 IRG sind Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorrangig anzuwenden, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Soweit im Verhältnis zu einem Staat mehrere Regelungen zur Rechtshilfe bestehen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, welche Rechtsgrundlage für die Rechtshilfe herangezogen werden sollte.