Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Insbesondere: Tatsächliche Zugehörigkeit der Beteiligung zur Betriebsstätte
„... und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.“
a) Allgemeines
124
Zentrales Merkmal des Betriebsstättenvorbehalts. Zentrales Tatbestandsmerkmal des Art. 10 Abs. 5 ist, dass die Beteiligung „tatsächlich“ zu der im Quellenstaat belegenen Betriebsstätte „gehört“. Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Betriebsstättenvorbehalten des Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 3, weshalb sich insoweit eine im Grundsatz einheitliche Auslegung anbietet.
S. 94
125
Keine abkommensrechtliche Definition. Der Begriff der „tatsächlichen Zugehörigkeit“ von Wirtschaftsgütern und insbesondere von Beteiligungen zu einer Betriebsstätte wird im DBA-Schweiz selbst nicht definiert.
126
Keine „Attraktivkraft“ einer Betriebsstätte. Durch die Voraussetzung, dass die die Dividenden generierende Beteiligung „tatsächlich“ zu einer im Quellenstaat belegenen Betriebsstätte „gehören“ muss, wird einer „Attraktivkraft“ der Betriebsstätte eine Absage erteilt. Es reicht daher nicht aus, dass der Empfänger im Quellenstaat eine Betriebsstätte i.S.v. Art. 5...