Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Definition des Begriffs Betriebsstätte (Abs. 2)
„Der Ausdruck „Betriebsstätte“ bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.“
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Erb. Art. 6 Abs. 2 stimmt wörtlich mit ESt Art. 5 Abs. 2 überein. Beide enthalten eine grundsätzliche Definition des Ausdrucks „Betriebsstätte“, wie er im Rahmen des Abkommens gelten soll. Die Regelung hat Vorrang gegenüber möglicherweise im einzelnen davon abweichenden Begriffsbestimmungen nach dem jeweils innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten. Die nachfolgenden Absätze ergänzen und modifizieren diese Definition. Außerdem ist anzumerken, dass der Ausdruck „feste Geschäftseinrichtung“ auch in § 12 Satz 1 AO verwendet wird. Eine solche Geschäftseinrichtung ist nur dann Betriebsstätte, wenn der Steuerpflichtige über sie nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Nicht zu den festen Geschäftseinrichtungen zählt z.B. ein Verkaufsstand auf einer Messe, da hier die Dauerhaftigkeit fehlt. In zeitlicher Hinsicht entsteht eine Betriebsstätte, sobald ein Unternehmen beginnt, seine Tätigkeit durch eine feste Geschäftseinrichtung auszuüben. Die Betriebsstätte hört auf zu bestehen, soba...