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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

3. Anderer Vertragsstaat ist Ansässigkeitsstaat

„... und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, ...“

30.7

„Und“ (Systematik). Für die Anwendung des Art. 11 reicht es nicht aus, dass Zinsen aus einem Vertragsstaat stammen. Nach dem zweiten Satzteil des Abs. 1 muss zusätzlich hinzukommen, dass die Zinsen „an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden“. Bei genauerer Betrachtung beinhaltet dieser Satzteil drei Voraussetzungen: Die Zahlung von Zinsen (vgl. Rz. 31), und zwar an eine Person (vgl. Rz. 32), die im anderen Vertragsstaat ansässig ist (vgl. Rz. 34). Hierdurch wird der Empfänger der Zahlung bestimmt, dem als Abkommensberechtigter das subjektive Recht aus Art. 11 Abs. 1 (nach dessen innerstaatlicher Umsetzung) zustehen soll (vgl. Rz. 36).

31

Zahlung. Die Zinsen müssen an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person „gezahlt“ werden, damit die Verteilungsregel des Art. 11 Abs. 1 Anwendung finden kann. Der Begriff der Zahlung gibt den Zinsen jedoch nur eine Zuwendungsrichtung und hat darüber hinaus keine (von den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen losgelöste) eigenständige abkommensrechtliche Bedeutung. Es ist weder erkennbar, da...

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