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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

III. Ausnahme von Abs. 1 (Abs. 2)

„(2) Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten berufsmäßiger Künstler, die in erheblichem Umfang unmittelbar oder mittelbar durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Staates, in dem der Künstler ansässig ist, gefördert werden.“

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Ausnahmeregelung bei Förderung aus öffentlichen Mitteln des Ansässigkeitsstaates. Die in Art. 17 Abs. 2 enthaltene Ausnahmeregelung hat zur Folge, dass die staatlich geförderten Berufskünstler nur dann im Staat der Ausübung besteuert werden können, wenn die Voraussetzungen der Art. 14 oder 15 vorliegen. Das heißt, dass kürzere Auftritte im Tätigkeitsstaat i.d.R. steuerfrei bleiben. Für nicht berufsmäßige Künstler bedurfte es der Ausnahmevorschrift nicht, weil die Regelung des Art. 17 Abs. 1 ohnehin nicht für sie gilt (s. Rz. 23). Die in Abs. 2 enthaltene Ausnahmeregel gilt auch für Einkünfte, die nicht an den oder die Künstler selbst, sondern an eine „andere Person“ i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 gezahlt werden.

Öffentliche Mittel sind Gelder, die aus dem Etat einer Person des öffentlichen Rechts stammen. In der Regel wird das Auswärtige Amt oder eine Kultusbehörde als Förderungsbehörde auftreten.

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