Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Systematik
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Überblick. Abs. 1 weist das Besteuerungsrecht für Zinsen (vgl. Rz. 37 ff.), die aus einem Vertragsstaat als Quellenstaat stammen (vgl. Rz. 29 ff.), ausschließlich dem anderen Vertragsstaat als Ansässigkeitsstaat des Zinsempfängers (vgl. Rz. 30.7 ff.) zu und enthält damit (implizit) einen vollständigen Ausschluss des Besteuerungsrechts des Quellenstaats. Art. 11 stellt damit eine sog. Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge dar und wirkt im Quellenstaat materiell wie eine Steuerbefreiungsvorschrift (vgl. Rz. 35 ff.). Über die abstrakte Zuweisung des Besteuerungsrechts hinaus trifft Art. 11 keine Aussage darüber, wann und wie die Besteuerung nach dem innerstaatlichen Recht des Ansässigkeitsstaats zu erfolgen hat (s. ausf. Rz. 4). Der Ansässigkeitsstaat ist z.B. in der Gestaltung der Bemessungsgrundlage frei, er kann sowohl die Nettoeinkünfte im Rahmen der Veranlagung als auch die Bruttoeinnahmen im Rahmen einer abgeltenden Kapitalertragsteuer besteuern. Art. 11 enthält an sich nur die an den Quellenstaat gerichtete Verpflichtung, das innerstaatlich begründete Besteuerungsrecht nicht wahrzunehmen. Wie diese Verpflichtung verfahrensrechtlich um...