Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Arbeitgeber
1 Die Bescheinigungspflichten richten sich nach der MBV.
2 Die Bescheinigungspflicht gilt als rechtsgenügend erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiterbeteiligungen entsprechend den Vorgaben der MBV im Lohnausweis und auf dem Beiblatt zum Lohnausweis ausweist.
3 Wird der geldwerte Vorteil ausnahmsweise erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses realisiert, dann muss der betreffende Arbeitgeber dem kantonalen Steueramt die Bescheinigung im Sinne von § 137a StG und Art. 129 Abs. 1 Bst. d DBG direkt zustellen.
4 Sofern ein Vorbescheid (E. III.) betreffend die Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen vorliegt, sind auf dem Lohnausweis die kantonale Amtsstelle, die den Vorbescheid getroffen hat, und das Vorbescheidsdatum zu vermerken.