Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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V. Anhang: Gegenseitigkeitserklärungen
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Gegenseitigkeitserklärungen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einzelnen schweizerischen Kantonen bestehen Gegenseitigkeitserklärungen bzw. Gegenrechtsvereinbarungen in Bezug auf Zuwendungen zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Körperschaften, die letztwillige Zuwendungen und auch Schenkungen steuerfrei lassen. Eine Aufzählung findet sich im . Bei der Darstellung der Nachlass- und Erbschaftssteuern der Kantone befindet sich ein Hinweis auf bestehende Gegenseitigkeitserklärungen. Aufgrund S. 55dieser Vereinbarungen bleiben wechselseitig im Rahmen der jeweils bestehenden steuerrechtlichen Regelungen Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften steuerfrei. Die Gegenseitigkeitserklärungen wurden überwiegend vor dem Inkrafttreten des Erb. DBA abgeschlossen. Sie sind völkerrechtliche Vereinbarungen, die neben dem Erb. DBA bestehen, aber in die Nachlassplanung einbezogen werden können, z.B. wenn eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden soll.
Zurückgezogen wurde die Gegenseitigkeitsvereinbarung mit dem Kanton Wallis.S. 56