Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Künstler, Musiker, Sportler und Artisten (Art. 17 DBA)
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Bei dem oben genannten Personenkreis geht die Grenzgängerregelung des Artikels 15a DBA dem Artikel 17 Absatz 1 DBA vor. Dies bedeutet, daß Artikel 15a DBA künftig auch bei angestellten Künstlern anwendbar ist, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber stehen.
Der Steuerabzug ist nicht nach § 39d EStG, sondern nach § 50a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 EStG durchzuführen. Er ist für den genannten Personenkreis aber ebenfalls auf 4,5 v.H. der Bruttovergütungen beschränkt. § 50d EStG bleibt unberührt. Entsprechende Freistellungsbescheinigungen sind beim Bundesamt für Finanzen, Friedhofstr. 1, 53225 Bonn, mit dem Vordruck R-D 3 unter Beifügung des Vordrucks Gre-1 zu beantragen.