Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Allgemeiner Inhalt
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Auffangklausel. Art. 21 bildet die Auffangklausel für diejenigen Einkünfte, die von den speziellen Zuteilungsnormen (Art. 6-20) nicht erfasst werden. Sie können nur im Wohnsitzstaat besteuert werden. Es handelte sich daher um eine abschließende Verteilungsnorm. Allerdings gibt es naturgemäß für die wichtigsten der aus einem der Vertragsstaaten herrührenden Einkünfte Spezialregelungen. Mithin liegt die Bedeutung des Art. 21 vor allem bei den Einkünften aus Drittstaaten.
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Die Bestimmung des Ansässigkeitsstaats richtet sich nach Art. 4. Es gelten die allgemeinen Regeln für Doppelwohnsitz (Art. 4 Abs. 2, 3, 8 und 9), Karenzfrist im Fall des Wegzugs aus der Bundesrepublik (Art. 4 Abs. 4), Ansässigkeit im Fall der Steuerpauschalierung (Art. 4 Abs. 6 Buchst. a) und Wohnsitzwechsel während des Jahres (Art. 4 Abs. 5). Einzelheiten und Beispiele s.u. Rz. 32.