Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Freistellungsverfahren/Entlastung an der Quelle (Absatz 2 Satz 2)
Anstelle einer Erstattung kann bei Lizenzgebühren auf Antrag vom Abzug der Steuer abgesehen werden.
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Weit zu fassende Vorschrift. Satz 2 eröffnet die Möglichkeit der Freistellung für sämtliche Quellensteuern, obwohl im Text nur die Steuern auf Lizenzgebühren genannt sind (vgl. Anm. 25). Die ausschließliche Nennung der Abzugssteuern auf Lizenzgebühren ist historisch bedingt und erschließt sich, wenn man bedenkt, dass der Wortlaut des Art. 28 seit 1971, also seit S. 28Abschluss des DBA, unverändert geblieben ist. Zur damaligen Zeit war die Freistellung an der Quelle noch die große Ausnahme. Angesichts der beschriebenen Offenheit des Art. 28 Abs. 2 für weitergehende Freistellungen an der Quelle brauchte es auch keiner Änderung des Wortlauts, um innerstaatlich sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland weitere Freistellungsverfahren zu schaffen, wie dies zuletzt 2004/2005 in der Schweiz geschehen ist. Da das DBA den Staaten demnach einen weitergehenden Verzicht auf den Quellensteuerabzug nicht verbietet, ist Rechtsgrundlage für die innerstaatlichen Freistellungsverfahren Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ...