Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Tatbestandsvoraussetzungen
... sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, ...
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Der abkommensrechtliche Begriff der „Zinsen“ ist in Art. 11 Abs. 2 definiert (vgl. Art. 11 Rz. 37 ff.), der Begriff der Lizenzgebühren in Art. 12 Abs. 2 (vgl. Art. 12 Rz. 32 ff.). Einzig der Ausdruck „andere Entgelte“ ist im Abkommen nicht definiert. Anhaltspunkte für die Auslegung können Art. 25 Abs. 3 Satz 2 entnommen werden, der allgemein von „Schulden“ spricht und nicht nur von „Geldschulden“. Aus diesen Erwägungen bevorzugt die überwiegende Ansicht in der Literatur auch eine weite Auslegung des Begriffs der „anderen Entgelte“ - hiernach umfasst der Begriff also nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachleistungen. Wie der Wortlaut („Entgelte“) bereits nahelegt, ist es jedoch erforderlich, dass die betreffende Leistung Entgeltcharakter hat, also eine Gegenleistung darstellt. Nicht erfasst sind daher einseitige Leistungen wie Spenden o.Ä.
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Funktion. Art. 25 Abs. 3 schützt das zahlende Unternehmen in seinem Ansässigkeitsstaat. Im Übrigen ist der Begriff „Unternehmen eines Vertrag...