Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

6.5 Kanada

Im Verhältnis zu Kanada ist der Rechtshilfevertrag vom anwendbar.

Art. 4 regelt die Herausgabe von Gegenständen. Der Begriff „Gegenstände“ ist weit zu verstehen; er bezieht sich z.B. auch auf „virtuelle“ elektronische Gegenstände bzw. elektronische Kopien von Dokumenten.

Gemäß Art. 6 bemüht sich der ersuchte Staat auch festzustellen, ob sich Erträge aus einer Straftat in seinem Hoheitsgebiet befinden. Ggf. ergreift der ersuchte Staat die nach seinem Recht zulässigen Maßnahmen, um diese Erträge sicherzustellen, zu beschlagnahmen oder einzuziehen.

Art. 7 regelt die Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten (z.B. Richtern, Beamten). Das Recht auf Teilnahme schließt das Recht ein, Fragen und andere Ermittlungsmaßnahmen vorzuschlagen. Den bei der Erledigung des Ersuchens anwesenden Personen ist es gestattet, ein Wortprotokoll des Verfahrens aufzunehmen. Der Einsatz technischer Mittel zur Aufnahme eines solchen Wortprotokolls ist gestattet. Bildaufnahmen sind nur mit Einwilligung des Betroffenen gestattet.

Rechtshilfeersuchen können nach Art. 11 Abs. 1 auch von Behörden gestellt werden, die für Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten zuständig sind, o...

Daten werden geladen...