Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Anrechnungsmethode (Abs. 1 Buchst. b)
a) Anwendungsbereich und prinzipielle Wirkungsweise
„b) Soweit Buchstabe a nicht anzuwenden ist, rechnet die Bundesrepublik Deutschland ... die Steuer an, ...“
28
Anwendungsbereich der Anrechnungsmethode. Deutschland als Wohnsitzstaat des Erblassers vermeidet die Doppelbesteuerung nicht mittels einer einzigen Methode, sondern durch eine Kombination aus Freistellung und Anrechnung (vgl. Rz. 5, 7, 8, 11). Nach dem textlichen Befund ist der Anrechnung eine Auffangrolle zugewiesen: Zur Anrechnung kommt es nur dann, wenn es an der sachlichen oder der persönlichen Voraussetzung für eine Freistellung fehlt (vgl. Rz. 17, 18). In rechtspraktischer Hinsicht dürfte allerdings die Anrechnung die Regel, die Freistellung aufgrund ihrer engen Voraussetzungen dagegen die Ausnahme bilden. Dies gilt erst recht, wenn die Fälle der entsprechenden Anwendung von Erb. Art. 10 Abs. 1 (aufgrund der Verweisungen aus den Regimen der überdachenden Besteuerung, namentlich der Erwerberbesteuerung [Erb. Art. 8 Abs. 2]) mit in die Betrachtung einbezogen werden. In einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Erbfällen sind beide Methoden n...