Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Rechtsfolge: Zuweisung des Besteuerungsrechts
„... können ... besteuert werden, ...“
a) Besteuerungsrecht des Quellenstaats
40
Volles Besteuerungsrecht. Dem Quellenstaat wird das volle Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem unbeweglichen Vermögen belassen, jedoch nicht das ausschließliche Besteuerungsrecht zugewiesen. Ob der Quellenstaat das Besteuerungsrecht durch tatsächliche Besteuerung wahrnimmt, steht ihm frei. Der Ansässigkeitsstaat wird in seinem Besteuerungsrecht durch Art. 6 Abs. 1 nicht beschränkt. Eine solche Beschränkung kann sich nur aus dem Methodenartikel ergeben (vgl. Art. 24).
b) Ausübung des Besteuerungsrechts
41
Kein Ausübungszwang. Der Belegenheitsstaat kann sein Recht zur Besteuerung ausüben, muss es aber nicht. Die tatsächliche Besteuerung (u.a. Besteuerungsgrundlage, Tarif) richtet sich nach dem innerstaatlichen Steuerrecht des Belegenheitsstaats.
42
Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Die Schweiz als Ansässigkeitsstaat derjenigen Person, die die Einkünfte erzielt, stellt die Einkünfte aus in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögen unter Progressionsvorbehalt steuerfrei (Art. 24 Abs. 2 Nr. 1...