Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Regelfall: Steuerabzug von 4,5 v.H.
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Der Arbeitgeber hat vom Bruttolohn der deutschen Grenzgänger grundsätzlich 4,5 v.H. Steuer einzubehalten (zum Begriff des Bruttolohns vgl. Ziff. 1 B des eidgenössischen Lohnausweises Formular 11 EDP). Der Steuerabzug darf allerdings nur dann auf 4,5 v.H. begrenzt werden, wenn der Grenzgänger dem Arbeitgeber eine vom deutschen Wohnsitzfinanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung bzw. Verlängerung vorliegt.
Sonderfälle: Keine Begrenzung des Steuerabzugs auf 4,5 v.H.