Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Aufenthaltszweck
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Aufenthaltszweck. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sich der Student (Praktikant etc.) im „anderen Vertragsstaat“ - dem Gastland - ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält. Studium oder Ausbildung müssen - wie das Wörtchen „zum“ (bzw. „zur“) zeigt - alleiniger Zweck des Aufenthalts sein (im englischen Text des OECD-MA „for the purpose“, im französischen Text „à seul fin“). Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass Studium oder Ausbildung die einzige Tätigkeit während des Aufenthalts darstellen. Es kommt entscheidend darauf an, dass Studium oder Ausbildung das auslösende Moment für den Aufenthalt im Gastland sind. Wenn der Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling neben seiner Ausbildung noch einer anderen Beschäftigung nachgeht, so ist das unschädlich, solange diese Beschäftigung die Erfüllung des Ausbildungszwecks nicht in Frage stellt. So bleibt die Steuerfreiheit der Unterhaltsbezüge und Studiengelder gewahrt, wenn sich der Student (Praktikant etc.) in seiner Freizeit etwas dazuverdient, um seinen Unterhalt zu ergänzen. Diese nebenbei verdienten Einkünfte fallen dann unter die übrigen Abkommensvorschriften...