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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

III. Schiffe und Luftfahrzeuge (Abs. 3)

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, ...

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Anlehnung an die ertragsteuerlichen Regelungen. Die Regel des Abs. 3 folgt den Bestimmungen der Art. 8 und 13 Abs. 3. Die dort maßgebenden Definitionen der Begriffe „Seeschiffe“, „Luftfahrzeuge“ und „Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen“ sowie die Definition des Ausdrucks „internationaler Verkehr“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e OECD-MA sind demnach auch im Rahmen des Art. 22 Abs. 3 anwendbar (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 8 Rz. 36-43, 71-74).

Schweizer Hinweis Anfang

Die schweizerische zuständige Behörde geht in Abwesenheit einer Begriffsdefinition des „internationalen Verkehrs“ im DBA aufgrund der großen Unterschiede der Definition im OECD-MA zum allgemeinen Sprachgebrauch nicht davon aus, dass die Definition des OECD-MA für das DBA Schweiz-Deutschland gilt. Die zuständige Behörde geht davon aus, dass im DBA Schweiz-Deutschland „internationaler Verkehr“ vorliegt, wenn beim Betrieb mindestens eine Staatsgrenze überschritten wird (vgl. dazu das Dokument Quellenbesteuerung von Arbeitnehmern bei internationalen Transporten, Übersicht über die...

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