Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.2.2 Auskunftspflichten nach § 93 AO
Die Finanzbehörde kann verlangen, dass Auskünfte schriftlich erteilt werden, wenn dies sachdienlich ist (§ 93 Abs. 4 AO).
Ausländische Personen können als Beteiligte (§ 90 Abs. 2 AO) oder als Dritte (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO) im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auskunftspflichtig sein.