Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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6.10 Ersatzeinkünfte, die an den Arbeitgeber ausbezahlt werden
Auf Ersatzeinkünften (Taggelder), welche von der Versicherung an den Arbeitgeber ausbezahlt werden, sind von der Versicherung keine Quellensteuern abzurechnen. Der Arbeitgeber nimmt den Quellensteuerabzug auf der von ihm geschuldeten Bruttoentschädigung an den Arbeitnehmer vor und wendet darauf den massgebenden Tarifcode bzw. Steuersatz an.
Der Arbeitgeber schuldet dem ledigen Arbeitnehmer T. im März 2021 einen Bruttomonatslohn von CHF 4 500.00 sowie ein Unfalltaggeld (Ersatzeinkunft) über CHF 1 000.00, welches die Versicherung an den Arbeitgeber überweist.
Die gesamte Entschädigung über CHF 5 500 ist an der Quelle zu besteuern. Es ist der ordentliche Tarifcode (A0) anzuwenden.