Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.3.1 Allgemeines
Bei Sachverhalten, die sich auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehen, bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 90 Abs. 2 AO). Zur ErS. 951füllung dieser Pflichten haben Beteiligte im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen-Möglichkeiten auch in grenzüberschreitenden Verrechnungspreisfällen insbesondere
selbst Auslandssachverhalte aufzuklären,
Auskünfte im Ausland einzuholen,
im Ausland lebende Zeugen im Inland zu stellen,
erforderliche Beweismittel, die sich im Ausland befinden, zu beschaffen und
Beweisvorsorge zu treffen (Tz. 3.3.3).
Erfüllt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO, gilt in Bezug auf die Berichtigungsmöglichkeiten der Finanzbehörde Tz. entsprechend.