Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Anrechnungsmethode (Nr. 2 (Nr. 3 n.F.))
2. Soweit Nummer 1 nicht anzuwenden ist, wird bei den aus der Schweiz stammenden Einkünften und bei den dort belegenen Vermögenswerten die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene und nicht zu erstattende schweizerische Steuer nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) angerechnet, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.
a) Allgemeines
155
Überblick. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 sieht für all jene Einkünfte und Vermögenswerte, die nicht nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, die Anrechnung der in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhobenen und nicht zu erstattenden schweizerischen Steuer vor. Die Anrechnungsmethode bewirkt, dass die Besteuerung der fraglichen Einkünfte im Ergebnis mit dem höheren der in den beiden Vertragsstaaten anzuwendenden Steuersätze besteuert wird.
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Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1, Einleitungssatz. Auch bei Anwendung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 ist vorausgesetzt, dass es sich im Ausgangspunkt um e...